Präambel
1. Name
2. Zweck
3. Organe
4. Spender
5. Spenderversammlung
6. Kassenrat
7. Treuhänderin bzw. Treuhänder
8. Verwendung der Mittel, Entscheidungsverfahren
9. Beirat
10. Auflösung des Fonds
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Präambel

Diese Satzung regelt den Umgang mit einem Fonds, der sich aus Spenden zur Unterstützung der Rechte von Fußballfans speist.

1. Name

Der Fonds trägt den Namen Fanrechtefonds.

2. Zweck

(1) Der Fonds dient dem Zweck, die Rechte von Zuschauern bei Fußballspielen – insbesondere des Teiles der Zuschauer, der aktiv zur Wahrung und Entwicklung einer Fankultur beiträgt – gegenüber den Veranstaltern, deren Ordnungskräften sowie gegenüber der öffentlichen Gewalt zu wahren, durchzusetzen und zu stärken.

(2) Die Mittel des Fonds sollen eingesetzt werden, um zur Deckung der bei rechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden Kosten im Sinne des Abs. 1 beizutragen. Das kann beispielsweise betreffen: Die Abwehr der Beschuldigung einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines anderweitig unkorrekten Verhaltens von Fußballzuschauern und der daraus möglicherweise erwachsenden straf- und zivilrechtlichen Folgen; die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens von Veranstaltern oder der öffentlichen Gewalt bzw. in deren Auftrag Handelnder gegen Fußballzuschauer; die rechtliche Nachprüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fußballspielen.

(3) Mit den Mitteln des Fonds sollen solche Verfahren unterstützt werden, die eine erhebliche Wirkung auf ähnliche Fälle erwarten lassen, weil das Verfahren als Muster gelten könnte oder weil ein erhöhtes öffentliches Interesse erwartet werden kann. Der Zweck des Fonds besteht nicht in erster Linie in der Unterstützung einzelner Betroffener, sondern darin, mit dem für Betroffene erfolgreichen Ausgang eines Verfahrens eine Wirkung auf künftige ähnliche Verfahren bzw. eine Stärkung der Rechte von Fußballfans zu erreichen.

(4) Über den Einsatz von Mitteln ist, unter Maßgabe von Ziffer 8, ohne Ansehen der betroffenen Personen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fanszene zu entscheiden. Ausgeschlossen ist die Unterstützung von Personen oder Gruppen, die offensichtlich in Gegnerschaft zu einer Fankultur ohne aggressive körperliche Gewaltanwendung und ohne Rassismus und Ausländerfeindlichkeit stehen.

3. Organe

Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Fonds werden von folgenden Organen getroffen: Spenderversammlung, Kassenrat und Treuhänder bzw. Treuhänderin.

4. Spender

(1) Die Spender bleiben Treugeber der von ihnen beigebrachten Mittel bis zu ihrer satzungsgemäßen Verwendung. Die Mittel werden in der Reihenfolge ihres Zuflusses verwendet. Mit der Einzahlung von Mitteln auf ein Konto des Fonds ist die unwiderrufliche Zustimmung verbunden, dass die Mittel im Sinne der Satzung verwendet werden. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Fonds.

(2) Der Kassenrat kann die Annahme von Spenden verweigern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Spender oder die Spenderin Ziele verfolgt, die dem Zweck des Fonds gemäß Ziffer 2 widersprechen.

5. Spenderversammlung

(1) Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlungen sind Aufgaben des Kassenrates.

(2) Alle Personen und Organisationen, die in den Fonds einzahlen, können dem Kassenrat eine E-Mail-Adresse angeben, über die sie bzw. ihre Vertreter zur nächsten Spenderversammlung eingeladen werden. Über das Datum und eine grobe Ortsangabe der nächsten Spenderversammlung sollen die Berechtigten mindestens einen Monat vorher informiert werden. Die genaue Uhrzeit, der genaue Versammlungsort sowie die Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung auf gleichem Wege bekanntgegeben werden.

(3) In der Spenderversammlung stimmberechtigt sind alle Spender, die zum Stichtag drei Monate vor der Versammlung mindestens ein halbes Prozent des Spendenaufkommens seit Einrichtung des Fonds oder mindestens ein halbes Prozent des Spendenaufkommens seit dem Stichtag der letzten Spenderversammlung beigetragen haben. Bei Spenden, die im Auftrag einer Gruppe oder juristische Person eingezahlt wurden, gilt diese Gruppe oder juristische Person als Spenderin. Ergibt sich eine Zahl von weniger als elf stimmberechtigten Spendern, ist die prozentuale Grenze so weit herabzusetzen, dass die Anzahl elf erreicht wird. Ergibt sich eine Zahl von mehr als 45 stimmberechtigten Spendern, ist die prozentuale Grenze so weit zu erhöhen, dass die Anzahl 45 nicht überschritten wird. Alle nicht stimmberechtigten Spender sind berechtigt, an der Spenderversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern ihre letzte Spende nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Kassenrat.

(4) Die Spenderversammlung ist spätestens im zweiten der vorausgehenden Spenderversammlung folgenden Kalenderjahr einzuberufen. Ohne Vorliegen eines besonderen, wichtigen Grundes soll die Spenderversammlung nicht früher als zehn Monate nach der vorausgegangenen Spenderversammlung stattfinden. Als Versammlungsort ist ein Ort in Deutschland zu bestimmen.

(5) Auf Verlangen eines Fünftels der auf der letzten Spenderversammlung stimmberechtigten Spender ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Spenderversammlung einzuberufen.

(6) Jede stimmberechtigte Spenderin bzw. jeder stimmberechtigte Spender hat eine Stimme. Überschreitet der Spendenanteil des Spenders oder der Spenderin am gesamten Spendenaufkommen seit Einrichtung des Fonds oder seit dem Stichtag der letzten Spenderversammlung fünf Prozent des Gesamtaufkommens im jeweiligen Zeitraum, erhöht sich die Stimmenzahl auf zwei und je weitere volle zehn Prozent des Gesamtspendenaufkommens um eins. Liegt hinsichtlich beider Zeiträume eine Überschreitung der Fünf-Prozent-Schwelle vor, erfolgt die Berechnung der Stimmenzahl auf Grundlage des Zeitraums mit der größeren Überschreitung. Im Falle einer erhöhten Stimmenzahl sind alle Stimmen für die Spenderin oder den Spender geschlossen von einer Person abzugeben; dies gilt nicht bei Abstimmungen oder Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln. Spender, die mehrere Personen zur Spenderversammlung entsenden, müssen dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin eine stimmberechtigte Person mitteilen, um gültige Stimmen abgeben zu können. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin kann die Zahl der weiteren Teilnehmer dieser Spender begrenzen, sofern dies aus Platzgründen erforderlich ist. Stimmberechtigte Teilnehmer haben Rede- und Vorschlagsrecht. Nicht stimmberechtigte Teilnehmer haben Rede- und Vorschlagsrecht nur nach Maßgabe des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin.

(7) Ein Vertreter des Kassenrates eröffnet die Versammlung und leitet unmittelbar danach die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters, die oder der die weitere Leitung der Versammlung übernimmt.

(8) Die Spenderversammlung bestimmt die personelle Stärke des Kassenrates und wählt einen neuen Kassenrat; gleichzeitig endet die Amtszeit des alten Kassenrates. Kandidaten müssen nicht selbst Spender oder Vertreter von Spendern sein. Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln und in einem Wahlgang durchgeführt. Auf jedem Stimmzettel können höchstens so viele Kandidaten benannt werden, wie Mitglieder des Kassenrats zu wählen sind. Je Stimmzettel kann ein Kandidat nur einmal benannt werden. Spender mit doppeltem Stimmrecht können zwei Stimmzettel abgeben, Spender mit dreifachem Stimmrecht können drei Stimmzettel abgeben usw. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

(9) Die Spenderversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, und der Änderung muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, unabhängig von ihrer Stimmenzahl, zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens zwei Wochen vor der Spenderversammlung beim Kassenrat einzureichen. Über einen nicht fristgerecht gestellten Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die Spenderversammlung mit vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrags beschließt. Außerdem kann die Spenderversammlung weitere den Fonds betreffende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten treffen. Bestimmungen der Satzung gehen solchen Beschlüssen vor. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, können vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin angenommen werden, andernfalls ist darüber durch die Versammlung abzustimmen.

6. Kassenrat

(1) Der Kassenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Spenderversammlung gewählt werden. Die Spenderversammlung kann für die Amtszeit des auf der jeweiligen Spenderversammlung zu wählenden Kassenrats eine größere Mitgliederzahl beschließen.

(2) Aufgaben des Kassenrates sind:
a.  Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Fonds,
b.  Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänderin bzw. Treuhänder,
c.  Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlung.

(3) Der Kassenrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Jedes Mitglied des Kassenrates kann eine Abstimmung herbeiführen. Dazu hat es die abzustimmende Frage allen Mitgliedern in gleicher Formulierung vorzulegen und als Abstimmung kenntlich zu machen. In dringenden Angelegenheiten, die ohne weiteren Aufschub entschieden werden müssen, genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, wenn die Dringlichkeit bereits bei der Vorlage kenntlich gemacht wurde und 72 Stunden seit dem Zeitpunkt der Information per E-Mail oder Telefon bzw. 120 Stunden seit der Absendung per Briefpost vergangen sind, Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage nicht gerechnet. Andernfalls gilt als Laufzeit einer Abstimmung die Frist von zwei Wochen.

(4) Kassenratsmitglieder, die sich im Laufe von drei oder mehr Monaten ohne plausiblen Grund an keiner von drei oder mehr Abstimmungen beteiligt haben und auch nicht anderweitig gegenüber den anderen Mitgliedern ihre weitere Mitarbeit bekundet haben, können auf einstimmigen Beschluss der noch aktiven Mitglieder so lange suspendiert werden, bis sie die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erklären. Die Mitgliedschaft eines gewählten Kassenratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn das Mitglied dies erklärt oder das Mitglied verstirbt. Verbleiben weniger als vier aktive Kassenratsmitglieder, ist unverzüglich eine Spenderversammlung einzuberufen.

(5) Der Kassenrat ist nicht berechtigt, Verfügungen über die Mittel auszulösen oder in anderer Form Verpflichtungen einzugehen, die die aktuell vorhandenen Mittel des Fonds unter Abzug der noch zu erwartenden Verbindlichkeiten übersteigen.

(6) Der Kassenrat berichtet der Spenderversammlung über Mittelaufkommen und -verwendung innerhalb seiner Amtszeit.

(7) Der Kassenrat arbeitet ehrenamtlich.

7. Treuhänderin bzw. Treuhänder

(1) Die vom Kassenrat bestellte Treuhänderin bzw. der vom Kassenrat bestellte Treuhänder handelt im gemeinschaftlichen Auftrag der Mitglieder des Kassenrates. Die Bestellung des Treuhänderin bzw. des Treuhänders wird erst durch deren bzw. dessen Zustimmung wirksam, für die der Kassenrat eine angemessene Frist setzen kann. Die Beendigung der Treuhandschaft kann durch Amtsniederlegung oder Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit durch die Treuhänderin oder den Treuhänder erfolgen oder durch Beschluss der Spenderversammlung.

(2) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder richtet ein oder mehrere Treuhand-Anderkonten zur Verwahrung des Fondsvermögens ein und veranlasst Auszahlungen entsprechend den Grundsätzen dieser Satzung nach Verfügung durch den Kassenrat. Wirksame Verfügungen bedürfen der Autorisierung durch drei Mitglieder des Kassenrates.

(3) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder erhält eine alleinige Verfügungsberechtigung für alle Treuhand-Anderkonten des Fonds. Sie bzw. er ist berechtigt, zu ihrer bzw. seiner Vertretung im Verhinderungsfall Bankvollmachten an einen anderen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen und diesen zu ihrem bzw. seinem Rechtsnachfolger zu bestimmen. Nach Bestimmung einer neuen Treuhänderin oder eines neuen Treuhänders durch den Kassenrat überträgt die vorige Treuhänderin bzw. der vorige Treuhänder unverzüglich sämtliche Bankvollmachten für die Treuhand-Anderkonten auf ihren bzw. seinen Nachfolger.

(4) Es ist eine mündelsichere und jederzeitige Verfügbarkeit gewährleistende Anlageform zu wählen.

(5) Personelle Veränderungen des Kassenrates werden dem Treuhänder bzw. der Treuhänderin durch den Kassenrat in der alten Zusammensetzung mitgeteilt. Die Mitteilung ist durch drei Mitglieder des Kassenrates in der dem Treuhänder bzw. der Treuhänderin bisher bekannten personellen Zusammensetzung sowie durch alle neuen Mitglieder des Kassenrates zu autorisieren. Im Ausnahmefall gilt auch die Bestätigung der Richtigkeit durch nur zwei statt drei der bisherigen Mitglieder des Kassenrates als rechtmäßig, soweit und solange die Umstände des Ausnahmefalles schlüssig dargelegt wurden und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass damit die Beschlüsse der Spenderversammlung bzw. des Kassenrates richtig wiedergegeben sind.

(6) Widerspricht eine Verfügung des Kassenrates nach Meinung der Treuhänderin bzw. des Treuhänders eindeutig und in grober Weise den Grundsätzen dieser Satzung, kann sie oder er die Ausführung verweigern. Ein Beschluss der Spenderversammlung geht diesem Vorbehalt vor, es sei denn, es läge ein Fall nach Ziffer 10 Abs. 2 vor.

8. Verwendung der Mittel, Entscheidungsverfahren

(1) Aus den Mitteln des Fonds sind die unter Beachtung der Grundsätze sorgfältiger Sparsamkeit unvermeidlichen Kosten der Führung, Verwaltung und Verwahrung des Fonds zu tragen. Der Kassenrat ist berechtigt, je Kalenderjahr bis zu 250 Euro oder bei entsprechend höherem Spendenaufkommen bis zu zehn Prozent der Vorjahreseinnahmen für Werbe- und Aufklärungsarbeit entsprechend der in Ziffer 2 genannten Zwecke einzusetzen. Darüber hinaus sind die Mittel des Fonds ausschließlich im Sinne von Ziffer 2 Abs. 2 und 3, einzusetzen.

(2) Der Kassenrat entscheidet unter Beachtung des Abs. 1 in voller Eigenverantwortlichkeit darüber, ob und inwieweit ein Vorschlag zum Einsatz von Mitteln des Fonds beraten oder angenommen wird. Er wird sich vor einem Einsatz eines erheblichen Anteiles der Mittel des Fonds eingehend rechtlich beraten lassen, insbesondere über die Erfolgsaussichten des betreffenden Rechtsstreits. Er wird gegebenenfalls Zusicherungen der zu unterstützenden Seite verlangen, dass ein Rechtsstreit bis zur gleich-, höher- oder letztinstanzlichen Entscheidung ausgetragen wird oder Zahlungen aus dem Fondsvermögen unter einen entsprechenden Vorbehalt stellen. In diesem Sinne soll der Kassenrat die Zuverlässigkeit der zu unterstützenden Personen einschätzen und berücksichtigen.

9. Beirat

(1) Der Kassenrat kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch den Kassenrat berufen. Erneute Berufung ist möglich.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Kassenrat in fachlichen Fragen zu beraten.

10. Auflösung des Fonds

(1) Die Spenderversammlung kann die Auflösung des Fonds beschließen. Die Bestimmungen über Satzungsänderungen in Ziffer 5, Absatz 9, Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Stellt der Treuhänder bzw. die Treuhänderin erhebliche und nicht ausräumbare Zweifel fest, dass ein entsprechend dieser Satzung legitimierter handlungsfähiger Kassenrat existiert und kann er bzw. sie diesen Zweifeln trotz eigener redlicher Bemühungen innerhalb eines Jahres keine Abhilfe verschaffen, kann sie bzw. er die Auflösung des Fonds feststellen.

(3) Im Falle der Auflösung des Fonds ist die Treuhänderin bzw. der Treuhänder verpflichtet, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten, darunter auch der Verbindlichkeiten gegen den Treuhänder selbst, verbleibende Vermögen spätestens ein halbes Jahr nach dem Auflösungsbeschluss bzw. der Feststellung der Auflösung an Amnesty International, 1 Easton Street, London, UK bzw. aktueller Sitz, zu übertragen.

11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt durch Mehrheitsbeschluss der Personen in Kraft, die den initialen Kassenrat bilden.

(2) Die erste Spenderversammlung ist spätestens im zweiten Kalenderjahr nach der Inkraftsetzung der Satzung einzuberufen.

Spendenkonto

Kontoinhaber:
RA Tobias Westkamp

IBAN:
DE11 3705 0299 0000 3793 88

BIC:
COKSDE33XXX
(KSK Köln)

Verwendungszweck:
Fanrechtefonds, Name, E-Mail-Adresse!!!